Satzung

 

Satzung des Vereins

SHiP – Selbst-Hilfe in Partnerschaft  Freunde und Förderer der Claretiner e.V.

 

§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „SHiP – Selbst-Hilfe in Partnerschaft – Freunde und Förderer der Claretiner“, kurz „SHiP e.V.“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt der Verein den Namenszusatz „e.V.“.

Der Verein hat seinen Sitz in Würzburg.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2

Vereinszweck

Der Verein bezweckt die ideelle und materielle Förderung der Entwicklungszusammenarbeit durch Unterstützung von entsprechenden Vorhaben, die vor allem von Claretinern betreut werden und in den Ländern Afrikas, Asiens, Lateinamerikas, Ozeaniens, Osteuropas und Nahost beheimatet sind.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die partnerschaftliche Förderung von Projekten zur Armutsbekämpfung, die auf dem entwicklungspolitischen Prinzip der Hilfe zur Selbsthilfe basieren. Dazu gehören:

a)    Kinder-, Jugend- und Familienhilfe, Hilfe für Notleidende aller Art

b)    Nahrungsmittelsicherung und Förderung von Selbstversorgungsstrukturen

c)    Gesundheitsfürsorge

d)    Bildung, direkt durch schulische und berufliche Erziehung, indirekt durch Aus- und Fortbildung von Multiplikatoren

e)    Not- und Katastrophenhilfe

f)     Bewusstseinsbildung und Öffentlichkeitsarbeit für die Eine Welt durch Partnerschafts- und Solidaritätsarbeit

g)    Nachhaltige Vorhaben mit partizipativem Ansatz, wo Partner in den Zielländern durch Bewusstseinsbildung zu selbstständigem Handeln ermutigt werden

h)    Stärkung eigenverantwortlicher Selbsthilfe und Selbstorganisation von Benachteiligten und Bedürftigen

i)      Förderung interkulturellen Austausches, Lern- und Freiwilligendienste

Für die Verwirklichung der vorgenannten Satzungszwecke wird der Verein unmittelbar tätig, in enger Zusammenarbeit vor allem mit den Claretinern, für die Menschen in Not.

Damit verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3

Mitglieder

Die Mitgliedschaft mit Stimmrecht können natürliche Personen erwerben. Die Fördermitgliedschaft ohne Stimmrecht können natürliche und juristische Personen erwerben. Die Aufnahme erfolgt jeweils durch den Vorstand auf schriftlichen Aufnahmeantrag.

Die Ehrenmitgliedschaft mit Stimmrecht und ohne Beitragsverpflichtung kann Persönlichkeiten verliehen werden, die sich um die besonderen Belange des Vereins verdient gemacht haben. Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft erfolgt durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ der in der Versammlung anwesenden Mitglieder.

Die Mitgliedschaft aus dem Verein endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Ende des jeweils laufenden Geschäftsjahres schriftlich erfolgen.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden,

a)    bei Verletzung der Beitragsverpflichtung oder sonstigen, den Mitgliedern nach der Satzung obliegenden Pflichten,

b)    wenn das Mitglied vorsätzlich oder beharrlich den Zwecken des Vereins zuwiderhandelt oder das Ansehen des Vereins schädigt,

c)    wenn ein anderer wichtiger Grund zum Ausschluss gegeben ist.

Über den Ausschluss des Mitgliedes beschließt der Vorstand. Der Ausschluss ist dem betreffenden Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.

Gegen diesen Beschluss kann das Mitglied die Entscheidung der Mitgliederversammlung anrufen. Die Aufhebung des Ausschlussbeschlusses des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung bedarf einer Mehrheit von ¾ der in der Versammlung anwesenden Mitglieder.

Die Berufung an die Mitgliederversammlung hat innerhalb einer Frist von einem Monat nach Aufgabe des Schreibens zur Post durch eine entsprechende schriftliche Mitteilung des ausgeschlossenen Mitgliedes an den Vorsitzenden zu erfolgen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung über die Berufung ruhen die Mitgliedschaftsrechte des betroffenen Mitgliedes.

Die Beitragsverpflichtung eines aus dem Verein ausgeschiedenen Mitgliedes – gleichgültig, ob der Verlust der Mitgliedschaft durch Austritt oder durch Ausschluss erfolgt ist – bleibt bis zum Ende des Geschäftsjahres bestehen, in dem das Mitglied aus dem Verein ausgeschieden ist.

 

§ 4

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a)    Der Vorstand (§ 5)

b)    Die Mitgliederversammlung (§ 6)

 

§ 5

Der Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und mindestens einem Beisitzer. Der jeweilige Prokurator der deutschen Provinz der Claretiner, Körperschaft des öffentlichen Rechts, oder deren Rechtsnachfolger, ist qua Amt Beisitzer. Weitere mögliche Beisitzer sowie der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt; wählbar sind nur natürliche Personen, die Mitglieder des Vereins sind. Zusätzlich zum/r Vorsitzenden, dem/r stellvertretenden Vorsitzenden und dem Prokurator sind maximal vier weitere Beisitzer wählbar.

Die Amtszeit der gewählten Vorstandsmitglieder endet mit der Mitgliederversammlung, die die Neuwahlen vorgenommen hat. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so findet eine Ersatzwahl für die restliche Amtsdauer auf der nächsten Mitgliederversammlung statt.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Der/Die erste Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende sind gesetzliche Vertreter des Vereins (§ 26 BGB). Aus dem Kreis der gesetzlichen Vertreter ist zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des Vereins jeder allein befähigt.

Die Sitzungen des Vorstandes werden durch den/die Vorsitzende(n) oder – im Falle seiner/ihrer Verhinderung – durch den/die stellvertretende(n) Vorsitzende(n) einberufen. Jedes Mitglied des Vorstandes ist berechtigt, die Einberufung einer Sitzung innerhalb von drei Wochen zu verlangen.

Mit der Geschäftsführung des Vereins kann der Vorstand einzelne Vorstandsmitglieder, einzelne Vereinsmitglieder oder auch Dritte beauftragen. Ist der/die Geschäftsführer/in nicht Vorstandsmitglied, so nimmt er/sie an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil.

Der Vorstand ist zuständig für Satzungsänderungen auf Verlangen des Registergerichts oder des Finanzamtes. Von entsprechenden Satzungsänderungen ist die nächste Mitgliederversammlung in Kenntnis zu setzen.

Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

 

§ 6

Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird durch den/die Vorsitzende(n) des Vorstandes einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens drei Wochen, es gilt das Aufgabedatum zur Post.

In jedem Jahr hat mindestens eine Mitgliederversammlung stattzufinden, die insbesondere den Beschluss fasst über

a)    Entgegennahme des Geschäftsberichtes und der Jahresabrechnung,

b)    Bestellung von zwei Rechnungsprüfern. Diese dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.

c)    Entlastung des Vorstandes.

Auf Verlangen von mindestens 10% der Mitglieder ist eine Mitgliederversammlung binnen drei Wochen einzuberufen. Das Verlangen muss an den/die Vorsitzende(n) oder den/die stellvertretende(n) Vorsitzende(n) des Vorstandes unter Angabe des Zwecks und der Gründe der Einberufung gestellt werden.

Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/die Vorsitzende, im Falle seiner/ihrer Verhinderung der/die zweite Vorsitzende des Vorstandes. Sind beide verhindert, so bestimmt die Versammlung eine(n) Vorsitzende(n) aus dem Kreis der Vorstände.

Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Satzungsänderungen oder eine Änderung des Vereinszwecks bedürfen einer 2/3-Mehrheit der Mitglieder. Stimmberechtigt sind auch die Ehrenmitglieder. Über die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden der Versammlung und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

 

§ 7

Beiträge

Die jeweils von den Mitgliedern zu entrichtenden Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Das Gründungsjahr gilt als volles Beitragsjahr.

 

§ 8

Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes. In diesem Fall ist die Mitgliederversammlung beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so hat innerhalb von vier Wochen die Einberufung einer zweiten Versammlung zu erfolgen. Diese kann die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschließen. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von ¾ der abgegebenen Stimmen.

Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Provinz der Claretiner, Körperschaft des öffentlichen Rechts, oder deren Rechtsnachfolger, die es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 genannten Zwecke zu verwenden hat. Die Mitglieder des Vereins haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen oder Teile des Vereinsvermögens.

 

Vorstehende Satzung wurde beschlossen in der Gründungsversammlung vom              27. Oktober 2012.

 

Stand: 20. Juli 2012

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